Information an die Vereinsmitglieder zu Mitgliedsbeiträgen

Durch die Zahlung der Mitgliedsbeiträge wird das Eigenleben des Vereins in finanzieller Form erst ermöglicht und damit dem Satzungszweck entsprechend Rechnung getragen. Folglich darf der Mitgliedsbeitrag auch steuerrechtlich nicht auf freiwilliger oder vertraglicher Grundlage beruhen, er muss vielmehr in der Satzung bestimmt sein.

Ob mit oder ohne Corona müssen wir als Verein uns an die Regeln für die Verwendung und die Rückerstattung von Mitgliedsbeiträgen halten.

Der echte Mitgliederbeitrag wird laut Satzung geschuldet, damit ein Verein seine satzungsgemäßen Zwecke für die Gesamtbelange aller Mitglieder überhaupt verwirklichen kann. Die Mitglieder erhalten mit der Aufnahme in den Verein und der Zahlung des Mitgliedsbeitrags zunächst nur das Recht der Teilnahme an der Mitgliederversammlung und der Teilnahme am allgemeinen Sportbetrieb und/oder sonstigen Veranstaltungen, die aus den Mitgliedsbeiträgen finanziert werden.

Die echten Mitgliedsbeiträge dürfen auf gar keinen Fall erstattet werden. Hier würde gegen das Mittelverwendungsgebot des §55 Nr. 1 AO verstoßen werden und der Verein würde die Gemeinnützigkeit verlieren. Mittel des Vereins sind für satzungsmäßige Zwecke zu verwenden.

Aus diesem Grunde dürfen wir den Vereinsmitgliedern leider keine Mitgliedsbeiträge zurückerstatten und müssen diese auch weiterhin einziehen.